Voratsdatenspeicherung - Gesetzliche Grundlage
Am 15.3.2006 wurde die "Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl L 105/54" beschlossen. Diese Richtlinie ist bis 15.9.2007 in nationales Recht umzusetzen. Für Internetdaten gibt es eine Aufschubmöglichkeit bis zum 15.3.2009. Österreich wird diese Möglichkeit ausnutzen. Eine entsprechende Erklärung wurde bereits abgegeben.
Voratsdatenspeicherung - Praktische Bedeutung
Faktisch bedeutet "Vorratsdatenspeicherung" die Speicherung alle per Telefon, SMS oder eMail zustande gekommenen Kommunikationsverbindungen für mindestens ein Jahr (auf Vorrat). Es soll damit möglich sein auch nachträglich die Kontakte einer Person oder eines Unternehmens zu analysieren und offen zu legen. Im Falle diffuser Bedrohungsbilder, wie Terrorismus oder "organisierte Kriminalität" könnte damit flächendeckend das Kommunikationsverhalten aller Bürger offengelegt und ausgeforscht werden.
Voratsdatenspeicherung - Verfassungsbeschwerde in Deutschland
In Deutschland wurde die Richtlinie bereits umgesetzt ((§ 113a, § 113b dTKG). Gegen diese Umsetzung wurde am 31. Dezember 2007 wurde eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht (1 BvR 256/08). Begleitend protestierten Rechtsanwälte, Datenschützer, Verfassungsrechtler und Vertreter weiterer Berufsgruppen. Dabei wurde der Sinn der Regelung zur Debatte gestellt und festgehalten, dass diese Weg Richtung Überwachungsstaat weise. Wenn man sich nicht sicher sein könne, frei kommunizieren zu können, leide darunter die Zivilgesellschaft, und Bürger würden vor politischen Äußerungen im Internet zurückschrecken. Anonyme Seelsorge- und Beratungsdienste seien ebenso gefährdet, da weniger Menschen es wagen würden, diese Dienste zu nutzen.
Voratsdatenspeicherung - Eingriff in Grundrechte
Die Vorratsdatenspeicherung stellt eine "neue Methode" der Strafverfolgung dar. Daten werden nicht mehr im nachhinein erhoben werden, sondern vorweg. Alle Teilnehmer der Kommunikationsnetze (und somit praktisch alle Bürger) werden überwacht. Dieser Grundrechtseingriff ist massiv. Der Sinn der Reglung ist umstritten. Es bestehen zudem höchste Zweifel, ob dieser Eingriff in die (nationalen) Grundrechte überhaupt zulässig ist.
So garantiert etwa Art. 10a des Staatsgrundgesetz (StGG) in Österreich das Recht auf unbeobachtete elektronische Kommunikation (Kommunikationsgeheimnis). Damit ist auch das Recht umfasst, seinen Kommunikationspartner unbeachtet auswählen zu dürfen. Das Wissen der permanenten Beobachtung, die Gefahr ein bestimmtes Kommunikationsverhalten rechtfertigen zu müssen, schränkt diese Freiheit zur offenen Kommunikation ein.