Monday, 20. July 2009
Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handydaten und Internetdaten
um
06:50
Der Verfassungsgerichtshof hat jene Verfahren abgeschlossen, die das neue Sicherheitspolizeigesetz zum Thema hatten. Telekombetreiber und Privatpersonen hatten Anträge gestellt, Teile dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, weil sie darin - vereinfacht dargestellt - unzulässige Überwachungsmaßnahmen erblickten. Konkret wurde in den Anträgen ausgeführt, das neue Sicherheitspolizeigesetz verpflichte Telekombetreiber dazu, in großem Stil Handy- und Internetdaten zu sammeln und bei Verlangen den Polizeibehörden zu übermitteln (VfGH vom 15. 7. 2009 G 31/08, G 147, 148/08 und weitere).
Die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter stellen dazu in ihren Entscheidungen fest:
- Derzeit dürfen von den Telekombetreibern Kundendaten bis zum Ablauf jener Frist gespeichert werden, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann bzw. solange ein Anspruch auf Zahlung besteht. Dies ist zulässig. Danach müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden.
- Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass das neue Sicherheitspolizeigesetz irgendeine Grundlage für eine darüber hinaus gehende Speicherung von Handy- und Internetdaten schafft. Es bleibt also verboten, Kundendaten außer für den oben beschriebenen Zweck zu speichern.
- Tatsächlich wurde mit dem Sicherheitspolizeigesetz jedoch die Möglichkeit eingeführt, dass Polizeibehörden "Auskunftsverlangen" an die Telekombetreiber stellen können, wenn "bestimmte Tatsachen für die Annahme einer konkreten Gefahrensituation" sprechen. Dazu stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass sich ein solches Auskunftsverlangen nur auf jene Daten beziehen kann, die beim Telekombetreiber zulässigerweise (noch) gespeichert sind (siehe oben). Gegen ein solches Auskunftsverlangen kann sich der Telekombetreiber mit rechtlichen Mitteln wehren und schließlich im Einzelfall auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dagegen einreichen. Auskunftsverlangen, die sich auf Daten beziehen, deren Speicherung verboten ist, müssen naturgemäß ins Leere gehen.
- Wenn Notrufdienste (also zB die Rettung) in Ausnahmefällen den Standort eines Handy-Benützers benötigen, sind Telekombetreiber schon derzeit verpflichtet, diese Information zur Verfügung zu stellen. Das Sicherheitspolizeigesetz ermöglicht nun, dass ein so genannter IMSI-Catcher zum Einsatz kommen kann. Dieses Gerät ist in der Lage, ebenfalls Standorte von Handy-Benützern zu ermitteln. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu klar: Der Einsatz solcher Geräte bleibt auf die Ermittlung des Standorts des Handy-Benützers beschränkt. Für alles andere, etwa - wie von den Telekombetreibern befürchtet - für die Erfassung von Inhaltsdaten von Gesprächen, bieten die bekämpften Bestimmungen keine Grundlage.
- Schließlich halten die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter noch fest: Personen, die den konkreten Verdacht haben, dass ihre Daten aufgrund dieser Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz unzulässigerweise ermittelt werden, haben zahlreiche Rechte. Dazu gehört das Auskunftsrecht, das Löschungsrecht und das Beschwerderecht an die Datenschutzkommission (gegen deren Entscheidungen dann wiederum Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann).
Die umstrittenen Regelungen des Sicherheitspolizeigesetzes sind nur so wie vom Verfassungsgerichtshof dargestellt zu verstehen. Eine andere Auslegung durch die Behörden wäre verfassungswidrig. Weil das Gesetz so und nicht anders zu verstehen ist, sind die Anträge der Telekombetreiber und der Privatpersonen, diese Teile des Sicherheitspolizeigesetzes aufzuheben, unzulässig. Zum einen besteht keine aktuelle Betroffenheit, weil sich nicht weitere als schon bisher vorhandene Speicherverpflichtungen ergeben. Zum anderen stehen zunächst andere Möglichkeiten offen, dagegen rechtlich vorzugehen. Erst wenn dieser Instanzenzug ausgeschöpft ist, kann eine zulässige Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.
Fragen & Antworten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen
1. Dürfen meine Handy- und Internetdaten gespeichert werden?
Nur solange, wie es für Ihre Handy- und Internetrechnung notwendig ist. Wenn Sie zB eine Reklamation haben, wird auf diese Daten zurückgegriffen. Danach müssen diese Daten gelöscht werden.
2. Warum sind die neuen Regeln im Sicherheitspolizeigesetz dann so umstritten?
Weil die Telekom-Betreiber annehmen, dieses Gesetz verpflichtet sie, die Daten ihrer Kunden viel länger und umfangreicher zu speichern. Dies ist aber, wie der Verfassungsgerichtshof jetzt festgestellt hat, nicht der Fall. Im Gegenteil: eine solche Vorgangsweise ist verboten.
3. Dürfen die Sicherheitsbehörden auf meine Daten zugreifen?
Die Sicherheitspolizeibehörden können unter gewissen Umständen ein "Auskunftsverlangen" an die Telekombetreiber stellen. Diese müssen entscheiden, ob sie dem nachkommen oder dagegen rechtliche Schritte ergreifen.
4. Was, wenn die Sicherheitspolizeibehörden Auskünfte zu Daten wollen, die vom Telekom-Betreiber bereits gelöscht worden sind?
Die Telekombetreiber müssen nach einiger Zeit die Kundendaten löschen. Klarerweise können dann solche Auskunftsverlangen nicht mehr beantwortet werden.
5. Dürfen die Sicherheitsbehörden von den Inhalten meine Handygespräche erfahren?
Nein; außer, es wird von einem Gericht eine so genannte Telefonüberwachung angeordnet. Dies kommt jedoch nur in Ausnahmesituationen in Betracht.
6. Aber ist mit dem IMSI-Catcher nicht ein Abhören der Gespräche möglich?
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu für dieses Verfahren das Innenministerium befragt. Laut Innenministerium ist das Ermitteln von Gesprächsinhalten mit diesem Gerät nicht möglich. Der Verfassungsgerichtshof geht vom Wahrheitsgehalt dieser Auskunft aus. Eine Grundlage für einen solchen Einsatz gibt es durch das Sicherheitspolizeigesetz jedenfalls nicht. Er wäre verboten.
7. Ab wann gilt diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes?
Das Gesetz ist ab sofort so zu verstehen. Eine andere Auslegung wäre verfassungswidrig.
8. Ist das Thema für den Verfassungsgerichtshof damit abgeschlossen?
Nein, denn die Anträge waren ja aus formalen Gründen unzulässig. Vereinfacht gesagt kann man sich nur dann direkt an den Verfassungsgerichtshof wenden, wenn man aktuell betroffen ist und kein anderer zumutbarer Weg (damit ist ein Instanzenzug gemeint) besteht. Dies war hier nicht der Fall, denn es gibt, wie gezeigt, andere Möglichkeiten (etwa über Bescheidbeschwerden oder Beschwerden an die Datenschutzkommission). Bei zulässigen Anträgen oder Beschwerden wird sich der Verfassungsgerichtshof damit weiter auseinandersetzen.
9. Haben diese Entscheidungen des VfGH etwas mit der Vorratsdatenspeicherung, die von der EU beschlossen wurde, zu tun?
Nein. Bei diesen Regelungen im Sicherheitspolizeigesetz handelt es sich um eine österreichische Angelegenheit. Über die Vorratsdatenspeicherung kann der VfGH erst dann eine Entscheidung treffen, wenn sie in Österreich konkret umgesetzt ist und es dazu zulässige Anträge bzw. Beschwerden an de VfGH gibt. Das ist derzeit noch nicht der Fall. (Quelle:vfgh)
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Tags für diesen Artikel: Auskunftsverlangen, Datenschutzkommission, Handydaten, Internetdaten, Überwachungsmaßnahmen
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